Allgemeine Geschäftsbedingungen Lichtburg Eventlocation
(NicLen Gesellschaft für Elektronik, Handel und Vermietung mbH)
1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der Lichtburg Eventlocation (NicLen Gesellschaft für Elektronik, Handel und Vermietung mbH (nachfolgend „Lichtburg“ genannt) und ihren Vertragspartner (nachfolgend „Mieter“ genannt), welche die Anmietung von Räumen und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen der Lichtburg zum Gegenstand haben.
- Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.
2 Angebot und Vertragsschluss
- Die Angebote der Lichtburg sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch die Lichtburg bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
- Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. Die Lichtburg kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.
- Ein Vertragsschluss mit Privatkunden/Verbrauchern ist ausgeschlossen. Der Mieter verpflichtet sich vor Zustandekommen des Vertrags einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.
3 Erlaubte Nutzung
- Die Mieträume der Lichtburg in der Steinbrinkstraße 61 sind als Veranstaltungsstätte mit bis zu 200 Personen mit Betriebszeiten 06:00Uhr bis 00:00Uhr an allen Wochentagen genehmigt.
Die Zufahrt erfolgt über die Steinbrinkstraße. Das Parken ist ausschließlich auf den dafür zugewiesenen Flächen gestattet.
Die Vorgaben der genehmigten Nutzung sind vom Mieter zwingend einzuhalten. - Der Mieter ist ebenfalls für die Einhaltung der für die Räumlichkeit geltenden Schall- und Brandschutzbestimmungen verantwortlich. Entsprechende Unterlagen können auf Wunsch durch die Lichtburg an den Mieter ausgegeben werden.
- Öffentlich Veranstaltungen sind in den Mieträumen ausgeschlossen und ausdrücklich verboten.
4 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Zurverfügungstellung (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe (Mietende). Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Räumlichkeiten für Auf- oder Abbau zur Verfügung gestellt werden (auch angebrochene Tage).
5 Mietpreis
Sofern nicht für die bestimmte Leistung abweichende Preise in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Räume die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.
6 Zusätzliche Leistungen
- Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Catering oder Vermietung, Lieferung und Aufbau von Mobiliar bzw. Veranstaltungstechnik und die Betreuung durch Service-, Sicherheits-, und sonstiges Fachpersonal, erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt diese AGB, sowie wenn vorhanden, die AGB des jeweiligen Dienstleisters ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist die Lichtburg berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.
- Soll in den Mieträumen während der Mietzeit Veranstaltungstechnik eigesetzt werden, erfolgt die Anmietung der Ausstattung über die Lichtburg und ihre angebundenen Dienstleister die NicLen GmbH und Publitec GmbH.
Kann die Lichtburg die gewünschte Ausstattung nicht anbieten, kann diese anderweitig angemietet werden. Wird Veranstaltungstechnik bei einem Drittanbieter angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure VDE, zu sorgen.
Die Veranstaltungstechnik darf nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden.
7 Stornierung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Vorhaltungspauschale zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Vorhaltungspauschale ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 20% des vereinbarten Mietpreises, wenn 30 oder mehr Tage vor Mietbeginn storniert wird, 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn 29 bis 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80% des vereinbarten Mietpreises, wenn 9 bis 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Bei einer Stornierung 2 oder weniger Tage vor Mietbeginn ist der gesamte vereinbarte Mietpreis vom Mieter zu entrichten. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei der Lichtburg maßgeblich. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen und Vergütungsanteile, die für Leistungen i.S.v. § 5 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, dass der Lichtburg ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder dieser wesentlich geringer als die entsprechende auf die Vergütung entfallende Vorhaltepauschale ist.
8 Zahlung
- Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des §2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / Skonti (spätestens) 14 Tage vor vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorkasse). Die Lichtburg ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.
- Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Geldes an.
- Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
- Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges gemäß § 288 II BGB mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 I BGB) nach aktueller Berechnung der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
9 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
- Die Lichtburg verpflichtet sich, die Mieträume in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen.
- Der Mieter ist verpflichtet, die Mieträume bei Überlassung sofort auf Mangelfreiheit zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen der Lichtburg unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mieträume als mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mieträume auch in Ansehung dieses Mangels als mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche der Lichtburg nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche jeglicher Art geltend zu machen bzw. den Vertrag zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
- Liegt ein nach Abs. 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mieträume vor, so ist die Lichtburg zur Nachlieferung berechtigt. Ist die Lichtburg zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Sind mehrere Leistungen vereinbart, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit einer einzelnen Leistung nur erfolgen, wenn die Dienstleistungen als zusammengehörig vereinbart worden sind und die Mängel die vertragliche Gesamtleistung wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
- Wird Veranstaltungstechnik vermietet, hinsichtlich deren die Lichtburg die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal angemietet, haftet die Lichtburg für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.
- Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, sind gemäß Umkehrschluss aus 536d ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter der Lichtburg unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 536c BGB).
- Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Auf Verlangen der Lichtburg sind die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mieträume übernimmt die Lichtburg keine Gewähr
- Die Lichtburg übernimmt keine Haftung für Lebensmittelvergiftungen oder Schäden, die durch den Verzehr von Speisen entstehen, sowie für die Qualität des Trinkwassers, das in unseren Mieträumen angeboten wird.
10 Schadensersatz
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln der Lichtburg beruhen und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaften. Soweit die Haftung der Lichtburg ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten der Lichtburg.
11 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten der Lichtburg
Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere weiterer Lieferanten wie Caterer, Techniker, Künstlern etc. oder Zuschauern etc., zugunsten der Lichtburg zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten der Lichtburg ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren kann. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die Lichtburg von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit der Lichtburg Dritten gegenüber nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.
12 Pflichten des Mieters während der Mietzeit
- Die Mieträume und Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur im Rahmen der geltenden Bestimmungen genutzt werden.
- Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Räume oder Gegenstände.
13 Versicherung und Kaution
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemeine mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern oder vor Mietbeginn eine Kaution zu hinterlegen. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung ist ausschließlich über die Lichtburg möglich um eine ausreichende Deckung zu garantieren.
14 Rechte Dritter
Der Mieter hat die Mietsache von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, der Lichtburg unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Mietsache dennoch in irgendeiner Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
15 Kündigung des Vertrages
- Unbeschadet der in § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von die Lichtburg zusätzlich Leistungen zu erbringen sind.
- Die Lichtburg ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige oder sonstige Zwangsvollstreckungs-maßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
16 Rückgabe der Mietsache
- Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem einwandfreien Zustand und zurückzugeben. Die Lichtburg behält sich, die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietsache nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt als Billigung der des Zustandes.
- Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Mieter die Lichtburg hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Der Lichtburg bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
17 Schriftform
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird dies auch durch Telefax bzw. Email gewahrt.
18 Schlussbestimmungen
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Lichtburg und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
- Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Dortmund.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag eingebunden sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
- Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Alle Angaben sind ohne Gewähr und Änderungen vorbehalten.